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Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten und vertreten Sie Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und unterstützen ggf. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
Die Anerkennung als "Geeignete Stelle" im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 116 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als "Geeignete Stelle" notwendig.
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen. Träger kann z.B. ein Wohlfahrtsverband (e.V.), eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft sein.
Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden (Art. 116 Abs. 2 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen dann die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind stets nachzuweiden:
Die Insolvenzberatungsstelle darf ihre Tätigkeit erst nach der Anerkennung durch die jeweilige Bezirksregierung aufnehmen. Hat die jeweils zuständige Bezirksregierung über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 116 Abs. 2 Satz 3 AGSG).
Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.9/2 des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).
Die Kosten betragen zwischen 25,00 EUR und 500,00 EUR, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören.
Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Fon: +49 (0)931 380-00
Fax: +49 (0)931 380-2222
poststelle(@)reg-ufr.bayern.de
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Gültig bis: 30.06.2013