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Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz). Es wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").
Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Am zweckmäßigsten ist es, den Antrag auf Wohngeld zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei der Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird. Diese leitet den Antrag sodann an die Wohngeldbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) weiter. Der Antrag kann allerdings ebenso direkt bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld zusteht, hängt ab von
Dabei darf das anrechenbare Gesamteinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und die Miete oder Belastung ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig, welcher sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde richtet.
Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält daher die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.
Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.
keine
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97074 Würzburg
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Fax: +49 (0)931 8003-262
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Gemeinde Thüngersheim
Untere Hauptstr. 14
97291 Thüngersheim
Fon: +49 (0)9364 8135-0
Fax: +49 (0)9364 8135-25
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Redaktionell verantwortlich: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 31.12.2013