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Bei Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (2012: 4.500 EUR West, 3.840 EUR Ost) gezahlt. Außerdem werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung übernommen, wenn der Versicherte außerhalb des Wohnorts tödlich verunglückt ist.
§ 64 Sozialgesetzbuch VIIGesetzliche Unfallversicherungsträger
Übersicht der bayerischen Behörden
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Gültig bis: 01.07.2013