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Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 LAG teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750,00 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltsempfänger monatlich 2,00 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
§ 292b Lastenausgleichsgesetz
Bundesausgleichsamt
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Gültig bis: 01.07.2013