Hauptmenü
- Gemeinde & Weinbau
- Rathaus & Service
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Tourismus
- Wirtschaft & Handel
Soweit Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind sie in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch innerhalb von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.
§ 22 Sozialgesetzbuch XI
Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
Übersicht der bayerischen Behörden
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Gültig bis: 01.01.2014