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Kriegsopfer (Beschädigte) erhalten Übergangsgeld, wenn sie wegen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können; in bestimmten Fällen wird anstelle des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe gewährt (siehe hierzu Kriegsopferfürsorge, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt im Wesentlichen wie in der Renten- und Unfallversicherung (siehe oben).
§ 26a Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Gültig bis: 01.01.2014