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Die bayerischen Kommunen haben seit 01.01.2007 ein gesetzliches Wahlrecht, ob sie ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) oder der Kameralistik führen wollen.
Während die Kameralistik auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung abstellt, zielt die Doppik vor allem darauf, den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen, Erträge, Abschreibungen) darzustellen, Verpflichtungen periodengerecht zuzuordnen (z.B. Bildung von Rückstellungen) und die Vermögenssituation der Kommune unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Einheiten abzubilden.
Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.
Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune. Er enthält u.a. alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich
Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung aus:
und bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung beizufügen:
Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:
Der Haushaltsplan unter Angabe
und
werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Informationsmöglichkeiten
Wer Einsicht nehmen kann, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Gemeinde- bzw. Kreisangehörige und auswärts wohnende Abgabepflichtige (auch juristische Personen) sind jedenfalls einsichtsberechtigt.
Nach Abschluss des Haushaltsjahres haben sie Möglichkeit, sich über die tatsächliche Entwicklung zu informieren. Die Jahresrechnung wird in öffentlicher Sitzung festgestellt. Ebenso wird über die Entlastung in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Der Haushaltsplan ist ab Bekanntmachung der Haushaltssetzung eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Im Übrigen sind Haushaltsplan (mit den o.a. Unterlagen) und Haushaltssatzung für die Dauer ihrer Gültigkeit (in der Regel bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung) in der Verwaltung zur Einsicht bereitzuhalten.
Der Jahresabschluss bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung bzw. die Jahresrechnung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen, der konsolidierte Jahresabschluss innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres. Über die Entlastung wird nach örtlicher Rechnungsprüfung beschlossen.
Die Einsicht ist kostenfrei.
Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Fon: +49 (0)931 8003-0
Fax: +49 (0)931 8003-262
poststelle(@)lra-wue.bayern.de
Gemeinde Thüngersheim
Untere Hauptstr. 14
97291 Thüngersheim
Fon: +49 (0)9364 8135-0
Fax: +49 (0)9364 8135-25
info(@)thuengersheim.de
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 01.04.2014