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Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
Vor einer Beisetzung müssen die Bestattungspflichtigen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf der Grundlage der gemeindlichen Vorschriften erwerben.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann eventuell auch vor Eintritt eines Todesfalls erworben werden, wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach einer Satzung der jeweiligen Gemeinde.
Gemeinde Thüngersheim
Untere Hauptstr. 14
97291 Thüngersheim
Fon: +49 (0)9364 8135-0
Fax: +49 (0)9364 8135-25
info(@)thuengersheim.de
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 30.09.2013