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Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.
Bei der Vergabe von Grabstellen wird in der Regel unterschieden nach Reihen- und Wahlgräbern. Das Reihengrab ist eine Einzelgrabstätte, die für die Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Mit dem Ablauf der Ruhefrist erlischt auch das Nutzungsrecht.
Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel für die Beisetzung mehrerer Verstorbener, eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Erwerber die Grabstätte meist selbst auswählen. Auf die Zuteilung eines bestimmten Grabes besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Das Sondernutzungsrecht wird befristet erteilt; grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Verlängerung.
Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach der Friedhofssatzung der Gemeinde, in der sie Voraussetzungen für den Erwerb bzw. eine eventuelle Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestattungsanspruchs der Gemeindeeinwohner festlegt.
Die für ein Grabnutzungsrecht anfallenden Gebühren richten sich nach der gemeindlichen Gebührensatzung.
Gemeinde Thüngersheim
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97291 Thüngersheim
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 01.04.2014