Gemeinde Thüngersheim

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Unternehmensrecht, kommunales

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung als Eigenbetriebe, selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben.

Beschreibung

Seit langem erfüllen die Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise und Bezirke) ihre Aufgaben nicht nur durch ihre eigentliche Verwaltung, sondern bedienen sich besonderer Rechtsformen, die die Kommunalgesetze (Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung) als Unternehmen bezeichnen. Im Zusammenhang mit neuen Wettbewerbs- und Marktentwicklungen aber auch mit dem Bestreben, einzelnen Bereichen eine größere Selbständigkeit zu geben, gliedern Kommunen vermehrt Aufgaben aus ihrer Kernverwaltung aus und übertragen sie auf Unternehmen. Die Kommunalgesetze kennen folgende Unternehmensformen:

  • den Eigenbetrieb (ein Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsführung, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung durch besondere Organe - Werkausschuss und Werkleitung - geführt wird)
  • das Kommunalunternehmen (eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit)
  • Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts (z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - oder Aktiengesellschaft - AG).

Voraussetzungen

Das kommunale Unternehmensrecht, also die Abschnitte der Kommunalgesetze, die sich mit den kommunalen Unternehmen befassen (in der Gemeindeordnung z. B. die Artikel 86 bis 96), regelt im wesentlichen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Unternehmen sowie ihre Organisation und Einbindung in den kommunalen Verantwortungsbereich.

Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass das Unternehmen, das die Kommune errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern will, durch einen öffentlichen Zweck erfordert wird. Ein öffentlicher Zweck trägt z. B. die kommunale Strom-, Gas- und Wasserversorgung oder die kommunalen Verkehrsbetriebe. Keinem öffentlichen Zweck dient die ausschließliche oder vorrangige Absicht der Gewinnerzielung. Diese Feststellung gilt nach den Kommunalgesetzen nicht nur für kommunale Unternehmen, sondern für kommunale Betätigungen schlechthin. Tätigkeiten außerhalb der sogenannten kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. kommunale Fremdenverkehrsförderung oder allgemein kommunale Wirtschaftsförderung) sind nur zulässig, wenn deren Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch die Privatwirtschaft erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Zuständiges Amt:

Bezirk Unterfranken
Silcherstraße 5
97074 Würzburg
Fon: +49 (0)931 7959-0
Fax: +49 (0)931 7959-3799
bezirksverwaltung(@)bezirk-unterfranken.de

zum Amt

Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Fon: +49 (0)931 8003-0
Fax: +49 (0)931 8003-262
poststelle(@)lra-wue.bayern.de

zum Amt

Gemeinde Thüngersheim
Untere Hauptstr. 14
97291 Thüngersheim
Fon: +49 (0)9364 8135-0
Fax: +49 (0)9364 8135-25
info(@)thuengersheim.de

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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern
Gültig bis: 01.04.2014

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